Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Grabmale + Naturstein für Zuhaus Torsten Pitzer
1. Allgemeines
Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Verkaufs-, Liefer- und Werkleistungsverträge der Firma Grabmale + Naturstein für Zuhaus Torsten Pitzer (nachfolgend Fa. Pitzer genannt) als Lieferer, Verkäufer oder Auftragsnehmer gegenüber dem Kunden. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen voll umfänglich an. Vom Besteller verwandte allgemeine Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn dies von der Fa. Pitzer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Der Begriff des Verbrauchers im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bestimmt sich nach §13BGB.
2. Vertragsschluss
2.1. Sämtliche direkt oder durch unsere Vertreter abgegebenen Angebote verstehen sich sowohl hinsichtlich des Preises als auch für Menge und Lieferung freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, insbesondere bei Lagerware, bleibt vorbehalten. 2.2. Der Kunde ist an seine Auftragserteilung für 14 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder Leistung der Firma Pitzer zustande.
2.3. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Angaben der Auftragsbestätigung, soweit sie von dem Auftrag abweichen oder ergänzende Regelung darstellen, als Vertragsinhalt, soweit der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerspricht. 2.4. Angegebene Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer ab Werk oder ab Lager ausschließlich Verpackung. 2.5. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnung etc. verbleiben Eigentum der Firma Pitzer. Sie dürfen ohne Zustimmung der Firma Pitzer Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen an die Firma Pitzer herauszugeben.
3. Lieferung und Versand
3.1. Lieferfristen sind freibleibend, soweit keine verbindliche und schriftliche Vereinbarung von Lieferfristen erfolgt. Ist der Kunde Kaufmann, so steht eine vereinbarte Leistungszeit unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. 3.2. Die Firma Pitzer ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dadurch der Vertragszweck nicht gefährdet wird. 3.3. Lieferung und Versand sowohl mit eigenen und fremden Fahrzeugen wie mit Öffentlichen
Transportmitteln oder unter Inanspruchnahme sonstiger Übersendungsarten erfolgt jeweils auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt. Anfuhrkosten gehen zu Lasten des Kunden und werden nach Gewicht und Entfernung berechnet und dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 3.4. Die Anlieferung an Baustellen setzt eine gut befahrbare Anfuhrstraße sowie Stellung einer genügenden Zahl von Arbeitskräften zum Abladen nebst Lagerfläche voraus. Mehrkosten und Wartezeiten bei Fehlen der vorgenannten Voraussetzungen gehen zu Lasten des Kunden Mehrkosten wegen Glätte, Eis und Schneefall werden ebenfalls dem Kunden berechnet soweit der Liefertermin von ihm bestimmt war und ihm die hindernden Umstände bekannt waren. 3.5. Verpackungsmaterial (Kisten, Paletten und sonstige Gebinde) werden mit einem Pauschalbetrag in Rechnung gestellt und bei sofortiger frachtfreier Rücksendung - in unversehrtem Zustand voll oder teilweise, je nach Art der Verpackung gutgeschrieben. 3.6. Ein Kunde hat offensichtliche Mangel schriftlich innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt, soweit die gelieferte Ware in Menge und Art nicht derart von der Bestellung abweicht, dass eine Genehmigung von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden musste. Ist der Kunde ein Kaufmann, so ist die gelieferte Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und soweit sich ein Mangel zeigt unverzüglich
Anzeige zu machen.
4. Werkleistungen
4.1. Der Besteller hat der Firma Pitzer exakt die Baustelle bzw. einen Lagerplatz anzugeben, auf den das für die Montageleistung erforderliche Material anzuliefern ist. Der Lagerplatz muss in angemessener Nähe der Baustelle liegen. 4.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Zufahrt zu der Baustelle bzw. dem Lagerplatz durch Lkws befahrbar ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Firma Pitzer zur Anlieferung nicht verpflichtet. Sich dadurch ergebende Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden. 4.3. Der Kunde ist verpflichtet für eine ausreichende Absicherung des Lagerplatzes gegen Diebstahl und Sachbeschädigung außerhalb der Tätigkeitszeiten der Firma Pitzer auf der Baustelle Sorge zu tragen. 4.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die bauseitigen Voraussetzungen zur Erbringung der Montageleistungen vorliegen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Firma Pitzer an etwaige vereinbarte Ausführungsfristen nicht gebunden. 4.5. Zusatzkosten wegen dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Erbringung der Montageleistung wie Kosten der Anund
Abreise der Arbeiter. Wartestunden, Gerüstvorhaltekosten, Lagerung und Lagerschäden des Materials sind von dem Kunden zu ersetzen. 4.6 Die Firma Pitzer ist berechtigt zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer einzusetzen.
5. Natursteinmaterial/Beschaffenheitsangabe
5.1. Das Material unterliegt in Farbe und Struktur naturbedingten Schwankungen. Das zu verwendende Material wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern und Schattierungen sind keine Materialfehler, sondern naturbedingt. 5.2. Sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren
Wiederzusammensetzen, sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln und Vierungen sind nicht nur unvermeidlich, sondern wesentliches Erfordernis einer sachgemäßen Bearbeitung. Beanstandungen derartiger sachgemäßer Bearbeitung sind unberechtigt und müssen unbedingt zurückgewiesen werden. Sogenannte Glasadern, insbesondere bei gelbem Marmor, sind naturbedingt. Bemusterungen können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten. 5.3. Marmorplatten, insbesondere Fensterbänke, können nicht in beliebigen Längen geliefert werden, so dass Teilungen
unvermeidlich und notwendig sind. Natursteinplatten, insbesondere Fensterbänke, in Breiten unter 20 cm, werden mit 20 cm, Platten unter 0,10 qm mit 0,10 qm berechnet. 5.4. Für Maß- und Mengenangaben, sowie für Grabsteinbeschriftungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich, auch wenn eine andere Person die Niederschrift vornimmt. Korrekturen können nur nach sofortiger Benachrichtigung vorgenommen werden. Spätere Beanstandungen dieser Art können keine Berücksichtigung finden und nicht zum Gegenstand von Mängelrügen gemacht werden. 5.5. Bei polierfähigen Weichgesteinen sind Polituren aufgrund von Witterungseinflüssen und bei starker Belastung nur bedingt haltbar. Für Beeinträchtigungen der Polituren durch Witterungseinflüsse, die auch bei fachmännischer Verarbeitung unvermeidbar sind, wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Rückgabe
Eine Rückgabe von Waren, so insbesondere unverbrauchter Restmengen, ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung vor Auslieferung möglich. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum berechneten Preis abzüglich 10 % oder - je nach Art der Ware - eines höheren Prozentsatzes abzüglich Anfuhrkosten.
7. Gewährleistung
7.1. Verbrauchsgüterkauf. 7.1.1 Die Verjährungsfrist für neue oder neu hergestellte Sachen beträgt zwei, für gebrauchte Sachen1 Jahr, soweit es sich nicht um einen Baustoff handelt und dieser einen Mangel an einem Bauwerk verursacht hat. 7.1.2. Die Haftung für Schäden aufgrund einer nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzung, soweit diese nicht einen Körperschaden zur Folge hat, ist ausgeschlossen. 7.2. Sonstige Kauf- oder Werkverträge.
7.2.1.Bei dem Vorliegen von Mängeln ist der Kunde in seinem Anspruch auf Nacherfüllung auf das Recht zur Nachbesserung beschränkt, soweit die Fa. Pitzer nicht mängelfreien Ersatz liefert. 7.2.2. Die Gewährleistung für neue oder neu hergestellte Sachen ist auf ein Jahr ab beschränkt, soweit es sich nicht um einen Baustoff handelt und dieser einen Mangel an einem Bauwerk verursacht hat. 7.2.3. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Die Haftung für Schäden aufgrund einer nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen.
8. Zahlung
8.1 Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig, wenn nicht vorher anderes vereinbart wurde. 8.2. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für Kreditgewährung nicht geeignet sind, ist die Fa. Pitzer berechtigt, nach Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so berechtigt dies die Firma Pitzer, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 8.3. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nichtfälligen Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist. 8.4. Schecks und Wechsel werden an Zahlungsstatt unter üblichem Vorbehalt hereingenommen, gelten aber erst nach deren Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. 8.5. Beanstandungen entbinden den Käufer nicht von der Zahlungspflicht. 8.6. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist von der Firma Pitzer anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. 9.2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. 9.3. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach Fristsetzung und deren Ablauf berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist sodann zur Herausgabe der Waren verpflichtet. 9.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
9.5. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. 9.6. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 9.7 Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Nr. 9.2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. 9.8. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nr. 9.7 gilt entsprechend. 9.9. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorgenannten Regelungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. 9.10. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 9.11. Der Käufer hat alle Sachen, welche im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat den Verkäufer von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung oder Geltendmachung von Rechten durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen an den Verkäufer zu übergeben. Die dem Verkäufer zur Last fallenden Interventionskosten, soweit diese nicht von einem Dritten eingezogen werden können, sind von dem Käufer zu tragen. 9.12. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgebetenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. 9.13. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an der Käufer über.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist für beide Teile der Sitz der Firma Pitzer. Soweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, wird Marburg als ausnahmsloser Gerichtsstand vereinbart.
Grabmale + Naturstein für Zuhaus
Torsten Pitzer
(Stand April 2013)
Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Verkaufs-, Liefer- und Werkleistungsverträge der Firma Grabmale + Naturstein für Zuhaus Torsten Pitzer (nachfolgend Fa. Pitzer genannt) als Lieferer, Verkäufer oder Auftragsnehmer gegenüber dem Kunden. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen voll umfänglich an. Vom Besteller verwandte allgemeine Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn dies von der Fa. Pitzer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Der Begriff des Verbrauchers im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bestimmt sich nach §13BGB.
2. Vertragsschluss
2.1. Sämtliche direkt oder durch unsere Vertreter abgegebenen Angebote verstehen sich sowohl hinsichtlich des Preises als auch für Menge und Lieferung freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, insbesondere bei Lagerware, bleibt vorbehalten. 2.2. Der Kunde ist an seine Auftragserteilung für 14 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder Leistung der Firma Pitzer zustande.
2.3. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Angaben der Auftragsbestätigung, soweit sie von dem Auftrag abweichen oder ergänzende Regelung darstellen, als Vertragsinhalt, soweit der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerspricht. 2.4. Angegebene Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer ab Werk oder ab Lager ausschließlich Verpackung. 2.5. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnung etc. verbleiben Eigentum der Firma Pitzer. Sie dürfen ohne Zustimmung der Firma Pitzer Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen an die Firma Pitzer herauszugeben.
3. Lieferung und Versand
3.1. Lieferfristen sind freibleibend, soweit keine verbindliche und schriftliche Vereinbarung von Lieferfristen erfolgt. Ist der Kunde Kaufmann, so steht eine vereinbarte Leistungszeit unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. 3.2. Die Firma Pitzer ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dadurch der Vertragszweck nicht gefährdet wird. 3.3. Lieferung und Versand sowohl mit eigenen und fremden Fahrzeugen wie mit Öffentlichen
Transportmitteln oder unter Inanspruchnahme sonstiger Übersendungsarten erfolgt jeweils auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt. Anfuhrkosten gehen zu Lasten des Kunden und werden nach Gewicht und Entfernung berechnet und dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 3.4. Die Anlieferung an Baustellen setzt eine gut befahrbare Anfuhrstraße sowie Stellung einer genügenden Zahl von Arbeitskräften zum Abladen nebst Lagerfläche voraus. Mehrkosten und Wartezeiten bei Fehlen der vorgenannten Voraussetzungen gehen zu Lasten des Kunden Mehrkosten wegen Glätte, Eis und Schneefall werden ebenfalls dem Kunden berechnet soweit der Liefertermin von ihm bestimmt war und ihm die hindernden Umstände bekannt waren. 3.5. Verpackungsmaterial (Kisten, Paletten und sonstige Gebinde) werden mit einem Pauschalbetrag in Rechnung gestellt und bei sofortiger frachtfreier Rücksendung - in unversehrtem Zustand voll oder teilweise, je nach Art der Verpackung gutgeschrieben. 3.6. Ein Kunde hat offensichtliche Mangel schriftlich innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt, soweit die gelieferte Ware in Menge und Art nicht derart von der Bestellung abweicht, dass eine Genehmigung von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden musste. Ist der Kunde ein Kaufmann, so ist die gelieferte Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und soweit sich ein Mangel zeigt unverzüglich
Anzeige zu machen.
4. Werkleistungen
4.1. Der Besteller hat der Firma Pitzer exakt die Baustelle bzw. einen Lagerplatz anzugeben, auf den das für die Montageleistung erforderliche Material anzuliefern ist. Der Lagerplatz muss in angemessener Nähe der Baustelle liegen. 4.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Zufahrt zu der Baustelle bzw. dem Lagerplatz durch Lkws befahrbar ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Firma Pitzer zur Anlieferung nicht verpflichtet. Sich dadurch ergebende Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden. 4.3. Der Kunde ist verpflichtet für eine ausreichende Absicherung des Lagerplatzes gegen Diebstahl und Sachbeschädigung außerhalb der Tätigkeitszeiten der Firma Pitzer auf der Baustelle Sorge zu tragen. 4.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die bauseitigen Voraussetzungen zur Erbringung der Montageleistungen vorliegen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Firma Pitzer an etwaige vereinbarte Ausführungsfristen nicht gebunden. 4.5. Zusatzkosten wegen dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Erbringung der Montageleistung wie Kosten der Anund
Abreise der Arbeiter. Wartestunden, Gerüstvorhaltekosten, Lagerung und Lagerschäden des Materials sind von dem Kunden zu ersetzen. 4.6 Die Firma Pitzer ist berechtigt zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer einzusetzen.
5. Natursteinmaterial/Beschaffenheitsangabe
5.1. Das Material unterliegt in Farbe und Struktur naturbedingten Schwankungen. Das zu verwendende Material wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern und Schattierungen sind keine Materialfehler, sondern naturbedingt. 5.2. Sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren
Wiederzusammensetzen, sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln und Vierungen sind nicht nur unvermeidlich, sondern wesentliches Erfordernis einer sachgemäßen Bearbeitung. Beanstandungen derartiger sachgemäßer Bearbeitung sind unberechtigt und müssen unbedingt zurückgewiesen werden. Sogenannte Glasadern, insbesondere bei gelbem Marmor, sind naturbedingt. Bemusterungen können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten. 5.3. Marmorplatten, insbesondere Fensterbänke, können nicht in beliebigen Längen geliefert werden, so dass Teilungen
unvermeidlich und notwendig sind. Natursteinplatten, insbesondere Fensterbänke, in Breiten unter 20 cm, werden mit 20 cm, Platten unter 0,10 qm mit 0,10 qm berechnet. 5.4. Für Maß- und Mengenangaben, sowie für Grabsteinbeschriftungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich, auch wenn eine andere Person die Niederschrift vornimmt. Korrekturen können nur nach sofortiger Benachrichtigung vorgenommen werden. Spätere Beanstandungen dieser Art können keine Berücksichtigung finden und nicht zum Gegenstand von Mängelrügen gemacht werden. 5.5. Bei polierfähigen Weichgesteinen sind Polituren aufgrund von Witterungseinflüssen und bei starker Belastung nur bedingt haltbar. Für Beeinträchtigungen der Polituren durch Witterungseinflüsse, die auch bei fachmännischer Verarbeitung unvermeidbar sind, wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Rückgabe
Eine Rückgabe von Waren, so insbesondere unverbrauchter Restmengen, ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung vor Auslieferung möglich. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum berechneten Preis abzüglich 10 % oder - je nach Art der Ware - eines höheren Prozentsatzes abzüglich Anfuhrkosten.
7. Gewährleistung
7.1. Verbrauchsgüterkauf. 7.1.1 Die Verjährungsfrist für neue oder neu hergestellte Sachen beträgt zwei, für gebrauchte Sachen1 Jahr, soweit es sich nicht um einen Baustoff handelt und dieser einen Mangel an einem Bauwerk verursacht hat. 7.1.2. Die Haftung für Schäden aufgrund einer nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzung, soweit diese nicht einen Körperschaden zur Folge hat, ist ausgeschlossen. 7.2. Sonstige Kauf- oder Werkverträge.
7.2.1.Bei dem Vorliegen von Mängeln ist der Kunde in seinem Anspruch auf Nacherfüllung auf das Recht zur Nachbesserung beschränkt, soweit die Fa. Pitzer nicht mängelfreien Ersatz liefert. 7.2.2. Die Gewährleistung für neue oder neu hergestellte Sachen ist auf ein Jahr ab beschränkt, soweit es sich nicht um einen Baustoff handelt und dieser einen Mangel an einem Bauwerk verursacht hat. 7.2.3. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Die Haftung für Schäden aufgrund einer nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen.
8. Zahlung
8.1 Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig, wenn nicht vorher anderes vereinbart wurde. 8.2. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für Kreditgewährung nicht geeignet sind, ist die Fa. Pitzer berechtigt, nach Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so berechtigt dies die Firma Pitzer, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 8.3. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nichtfälligen Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist. 8.4. Schecks und Wechsel werden an Zahlungsstatt unter üblichem Vorbehalt hereingenommen, gelten aber erst nach deren Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. 8.5. Beanstandungen entbinden den Käufer nicht von der Zahlungspflicht. 8.6. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist von der Firma Pitzer anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. 9.2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. 9.3. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach Fristsetzung und deren Ablauf berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist sodann zur Herausgabe der Waren verpflichtet. 9.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
9.5. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. 9.6. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 9.7 Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Nr. 9.2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. 9.8. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nr. 9.7 gilt entsprechend. 9.9. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorgenannten Regelungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. 9.10. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 9.11. Der Käufer hat alle Sachen, welche im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat den Verkäufer von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung oder Geltendmachung von Rechten durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen an den Verkäufer zu übergeben. Die dem Verkäufer zur Last fallenden Interventionskosten, soweit diese nicht von einem Dritten eingezogen werden können, sind von dem Käufer zu tragen. 9.12. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgebetenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. 9.13. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an der Käufer über.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist für beide Teile der Sitz der Firma Pitzer. Soweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, wird Marburg als ausnahmsloser Gerichtsstand vereinbart.
Grabmale + Naturstein für Zuhaus
Torsten Pitzer
(Stand April 2013)